Arbeitsvertrag: Unterschied zwischen den Versionen

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Ein Vertrag zur freien Mitarbeit kann formlos abgeschlossen werden, jedoch sind schriftliche Abmachungen dringend zu empfehlen. Sie geben Sicherheit über die Art der Aufgaben, die vereinbarte Entlöhnung und können auf Fragen eingehen, die gesetzlich nicht geregelt sind. Folgende Punkte gehören unbedingt in einen solchen Vertrag.
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* Bezeichnung des Vertragsverhältnisses als freie Mitarbeit
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* Nennung der Vertragsparteien (freier Mitarbeiter, Auftraggeber)
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* Beschreibung der Aufgaben bzw. des konkreten Projekts
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* Arbeits- bzw. Einsatzort. Achtung: Falls der freie Mitarbeiter zu eng in den Betrieb eingebunden wird, so entsteht ein Arbeitsvertrag!
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* Termine, allenfalls Konventionalstrafe bei Nichteinhalten
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* Entlöhnung: pro Stunde, pro Monat, pauschal; Fälligkeit, Spesenentschädigungen
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* Regelung, wer die Sozialversicherungsbeiträge abrechnet - massgebend ist dabei die Einstufung durch die AHV. Der Auftraggeber kann vom freien Mitarbeiter eine Bescheinigung der AHV über dessen Selbständigkeit verlangen.
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* Abmachungen bezüglich Urheberrecht und Datenschutz.
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* Dauer der Zusammenarbeit, allfällige Kündigungsfristen
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* Anwendbares Recht
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** Auftrag (OR Art 394 ff.)
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** Werkvertrag (OR Art. 363 ff.)
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** ein einzelnen Punkten womöglich Arbeitsvertrag (OR Art. 319 ff.)
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* Gerichtsstand: Kann im Auftrag und Werkvertrag frei gewählt werden. Von Vorteil ist natürlich der eigene Wohnort.
  
 
== Weblinks ==
 
== Weblinks ==

Version vom 9. März 2012, 19:41 Uhr

Inhaltsverzeichnis

Schweiz

Der Arbeitsvertrag ist hauptsächlich in folgenden Gesetzen geregelt.

Gesetz Inhalt
Obligationenrecht / OR
(Art. 319-362)
Entstehung und Beendigung von Arbeitsverträgen, Rechte und Pflichten von Arbeitgebern und Arbeitnehmern in der Privatwirtschaft. Die Anstallungsbedingungen von Beamten und anderen Staatsangestellten unterliegen besonderen Vorschriften des Bundes, der Kantone und der Gemeinden.
Arbeitsgesetz / ArG
samt Verordnungen I bis IV
Arbeits- und Ruhezeiten, Sontags-, Nacht- und Schichtarbeit, Gesundheitsschutz. Dem Arbeitsgesetz unterstehen praktisch alle Industrie-, Gewerbe- und Handelsbetriebe. Nicht unterstellt sind ihm die meisten öffentlichen Verwaltungen, Betriebe des öffentlichen Verkehrs sowie Landwirtschaftsbetriebe und private Haushaltungen.
Mitwirkungsgesetz / MWG Unformation und Mitsprache der Arbeitnehmer in bestimmten Situationen.
Gleichstellungsgesetz / GlG Gleichstellung der Geschlchter im Erwerbsleben (Lohngleichheit, Verbot geschlechtsbedingter Diskriminierung usw.)
Heimarbeitsgesetz / HarG
mit Heimarbeitsverordnung
Gewerbliche und industrielle, aber nicht kaufmännische Heimarbeit.
Arbeitsvermittlungsgesetz / AVG Arbeitsvermittlung und Personalverleih, Temporärarbeit.
Datenschutzgesetz / DSG Bearbeitung von Personendaten in Arbeitsverhältnissen.
Fusionsgesetz / FusG Fusionen, Betriebsspaltungen, Vermögensübertragungen.
Sozialversicherungsgesetze
samt den Verordnungen dazu
Insbesondere zu
  • AHV (AHVG)
  • IV (IVG)
  • Erwerbsersatzordnung (EOG)
  • obligatorische Unfallversicherung (UVG)
  • Arbeitslosenversicherung (AVIG)
  • Berufliche Vorsorge (BVG)

Ein Vertrag zur freien Mitarbeit kann formlos abgeschlossen werden, jedoch sind schriftliche Abmachungen dringend zu empfehlen. Sie geben Sicherheit über die Art der Aufgaben, die vereinbarte Entlöhnung und können auf Fragen eingehen, die gesetzlich nicht geregelt sind. Folgende Punkte gehören unbedingt in einen solchen Vertrag.

  • Bezeichnung des Vertragsverhältnisses als freie Mitarbeit
  • Nennung der Vertragsparteien (freier Mitarbeiter, Auftraggeber)
  • Beschreibung der Aufgaben bzw. des konkreten Projekts
  • Arbeits- bzw. Einsatzort. Achtung: Falls der freie Mitarbeiter zu eng in den Betrieb eingebunden wird, so entsteht ein Arbeitsvertrag!
  • Termine, allenfalls Konventionalstrafe bei Nichteinhalten
  • Entlöhnung: pro Stunde, pro Monat, pauschal; Fälligkeit, Spesenentschädigungen
  • Regelung, wer die Sozialversicherungsbeiträge abrechnet - massgebend ist dabei die Einstufung durch die AHV. Der Auftraggeber kann vom freien Mitarbeiter eine Bescheinigung der AHV über dessen Selbständigkeit verlangen.
  • Abmachungen bezüglich Urheberrecht und Datenschutz.
  • Dauer der Zusammenarbeit, allfällige Kündigungsfristen
  • Anwendbares Recht
    • Auftrag (OR Art 394 ff.)
    • Werkvertrag (OR Art. 363 ff.)
    • ein einzelnen Punkten womöglich Arbeitsvertrag (OR Art. 319 ff.)
  • Gerichtsstand: Kann im Auftrag und Werkvertrag frei gewählt werden. Von Vorteil ist natürlich der eigene Wohnort.

Weblinks

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