Arbeitsvertrag

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Schweiz

Der Arbeitsvertrag ist hauptsächlich in folgenden Gesetzen geregelt.

Gesetz Inhalt
Obligationenrecht / OR
(Art. 319-362)
Entstehung und Beendigung von Arbeitsverträgen, Rechte und Pflichten von Arbeitgebern und Arbeitnehmern in der Privatwirtschaft. Die Anstallungsbedingungen von Beamten und anderen Staatsangestellten unterliegen besonderen Vorschriften des Bundes, der Kantone und der Gemeinden.
Arbeitsgesetz / ArG
samt Verordnungen I bis IV
Arbeits- und Ruhezeiten, Sontags-, Nacht- und Schichtarbeit, Gesundheitsschutz. Dem Arbeitsgesetz unterstehen praktisch alle Industrie-, Gewerbe- und Handelsbetriebe. Nicht unterstellt sind ihm die meisten öffentlichen Verwaltungen, Betriebe des öffentlichen Verkehrs sowie Landwirtschaftsbetriebe und private Haushaltungen.
Mitwirkungsgesetz / MWG Unformation und Mitsprache der Arbeitnehmer in bestimmten Situationen.
Gleichstellungsgesetz / GlG Gleichstellung der Geschlchter im Erwerbsleben (Lohngleichheit, Verbot geschlechtsbedingter Diskriminierung usw.)
Heimarbeitsgesetz / HarG
mit Heimarbeitsverordnung
Gewerbliche und industrielle, aber nicht kaufmännische Heimarbeit.
Arbeitsvermittlungsgesetz / AVG Arbeitsvermittlung und Personalverleih, Temporärarbeit.
Datenschutzgesetz / DSG Bearbeitung von Personendaten in Arbeitsverhältnissen.
Fusionsgesetz / FusG Fusionen, Betriebsspaltungen, Vermögensübertragungen.
Sozialversicherungsgesetze
samt den Verordnungen dazu
Insbesondere zu
  • AHV (AHVG)
  • IV (IVG)
  • Erwerbsersatzordnung (EOG)
  • obligatorische Unfallversicherung (UVG)
  • Arbeitslosenversicherung (AVIG)
  • Berufliche Vorsorge (BVG)

Ein Vertrag zur freien Mitarbeit kann formlos abgeschlossen werden, jedoch sind schriftliche Abmachungen dringend zu empfehlen. Sie geben Sicherheit über die Art der Aufgaben, die vereinbarte Entlöhnung und können auf Fragen eingehen, die gesetzlich nicht geregelt sind. Folgende Punkte gehören unbedingt in einen solchen Vertrag.

  • Bezeichnung des Vertragsverhältnisses als freie Mitarbeit
  • Nennung der Vertragsparteien (freier Mitarbeiter, Auftraggeber)
  • Beschreibung der Aufgaben bzw. des konkreten Projekts
  • Arbeits- bzw. Einsatzort. Achtung: Falls der freie Mitarbeiter zu eng in den Betrieb eingebunden wird, so entsteht ein Arbeitsvertrag!
  • Termine, allenfalls Konventionalstrafe bei Nichteinhalten
  • Entlöhnung: pro Stunde, pro Monat, pauschal; Fälligkeit, Spesenentschädigungen
  • Regelung, wer die Sozialversicherungsbeiträge abrechnet - massgebend ist dabei die Einstufung durch die AHV. Der Auftraggeber kann vom freien Mitarbeiter eine Bescheinigung der AHV über dessen Selbständigkeit verlangen.
  • Abmachungen bezüglich Urheberrecht und Datenschutz.
  • Dauer der Zusammenarbeit, allfällige Kündigungsfristen
  • Anwendbares Recht
    • Auftrag (OR Art 394 ff.)
    • Werkvertrag (OR Art. 363 ff.)
    • ein einzelnen Punkten womöglich Arbeitsvertrag (OR Art. 319 ff.)
  • Gerichtsstand: Kann im Auftrag und Werkvertrag frei gewählt werden. Von Vorteil ist natürlich der eigene Wohnort.

Muster eines Arbeitsvertrags

Arbeitsvertrag

Arbeitgeber: Name, Adresse, Ort

Arbeitnehmer: Name, Adresse, Ort

Vertragsverhältnis: Das Arbeitsverhältnis beginnt am Datum und ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Die ersten drei Monate der Anstellung gelten als Probezeit mit einer Kündigungsfrist von sieben Tagen. Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeistverhältnis im ersten Dienstjahr mit einmonatiger Kündigungsfrist aufgelöst werden. Ab dem zweiten Dienstjahr beträgt die Kündigungsfrist drei Monate, jeweils auf ein Monatsende.

Funktion und Stellung im Betrieb: Name wird als Stellung angestellt und ist direkt dem Geschäftsführer Name unterstellt. Das beiligende Pflichtenheft ist Bestandteil dieses Vertrags.

Arbeitszeit, Überstunden: Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden. Allfällige Überstunden sind dem Vorgesetzten regelmässig zu melden. Sie sind in erster Linie durch Freizeit auszugleichen. In Ausnahmefällen kann eine finanzielle Abgeltung 1:1 angeordnet werden.

Ferien: Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf vier Wochen ferien pro Jahr. Ab dem 50. Altersjahr beträgt der Ferienanspruch fünf Wochen.

Salär: Der Arbeitnehmer erhält ein monatliches Salär von Fr. Betrag. Davon werden die üblichen Sozialversicherungsbeiträge abgezogen. Jeweils im Dezember wird ein 13. Monatssalär ausgerichtet, im Ein- und Austrittsjahr pro rata. Notwendige Spesen werden gemäss Reglement entschädigt.

Lohnzahlung bei Arbeitsunfähigkeit: Der Arbeitnehmer ist gemäss den gesetzlichen Vorschriften gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfall versichert. Für Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit hat die Firma eine Krankentaggeldversicherung abgeschlossen. Sie deckt den Lohnausfall vom ersten Krankheitstag an zu 80 Prozent während 720 Tagen. Die Prämien werden je zur Hälfte vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer übernommen.

Berufliche Vorsorge: Name wird mit Eintrittsdatum in die Pensionskasse der Name des Arbeitgebers aufgenommen. Das reglement der Pensionskasse ist Bestandteil dieses Vertrags.

Im übrigen verweisen wir auf das ausgehändigte Personalreglement sowie die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts (Art. 319ff).

Ort, Datum / Ort, Datum
Der Arbeitnehmer / Der Arbeitgeber
Unterschrift / Unterschrift

Muster eines Vertrags als freier Mitarbeiter

Vereinbarung

1. Vertragspartner: Die Firmenname (Adresse, Ort) beschäftigt Name als Experten / berater für Organisationsfragen im Zusammenhang mit dem Projekt X. Name ist für die Firmenname als freier Mitarbeiter tätig und gilt daher rechtlich als selbständigerwerbend.

2. Aufgabenbereich: Im Rahmen dieser Vereinbarung erfüllt Name folgende Aufgaben:

  • Liste

Name verpflichtet sich, seine Aufgaben persönlich, mit seiner eigenen beruflichen Infrastruktur zu erledigen, an den wöchentlichen Projektsitzungen teilzunehmen und die dort vereinbarten Termine einzuhalten. Ansonsten ist er frei in Bezug auf Organisation und Arbeitszeitgestaltung.

3. Vertragsdauer: Die Zusammenarbeit beginnt am Datum und endet mit dem Abschluss des Projekts X, voraussichtlich im Datum.

4. Entlöhnung: Name stellt der Firmenname monatlich Rechnung für seinen Arbeitsaufwand. Sein Honorar pro Stunde beträgt Fr. Betrag.

Als Selbständigerwerbender rechnet Name seine Sozialversicherungsbeiträge eigenständig ab und sorgt auch selbst für seine Unfallversicherung. Eine schriftliche Anerkennung seiner Selbständigkeit durch die AHV-Ausgleichskasse liegt vor.

Es besteht kein Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Krankheit oder auf bezahlte Ferien.

Alternative bei nicht durch die AHV anerkannter Selbständigkeit:

Name stellt der Firmenname monatlich Rechnung für seinen Arbeitsaufwand. Sein Honorar pro Stunde beträgt Fr. Betrag.

Die Firmenname zieht Name von seinem jeweiligen Honorar die Arbeitnehmerbeiträge für AHV, IV, EO, ALV sowie die NBU-Prämien ab. Name ist zudem bei der Pensionskasse der Fimenname gemäss den reglementarischen Bestimmungen versichert.

Da sich die Parteien einig sind, dass kein Arbeitsvertrag gemäss OR Art. 319ff abgeschlossen wurde, besteht über die erwähnten Leistungen hinaus kein Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Krankheit, bezahlte Ferien oder 13. Monatslohn.

5. Rechtsgrundlagen: Für alle in diesem Vertrag nicht geregelten Punkte sind die gesetzlichen Bestimmungen über den Auftrag (OR Art. 394ff) anwendbar.

Ort, Datum / Ort, Datum
Name / Firmenname
Unterschrift / Unterschrift

Weblinks

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